E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 57: Obergericht

Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Aufhebung von Miteigentum und Prozessentschädigung entschieden. Nach einem langwierigen Verfahren zogen die Parteien ihre Klagen zurück. Das Bezirksgericht Bülach setzte die Gerichtsgebühr fest und legte die Kosten den Parteien entsprechend auf. Der Beschwerdeführer beantragte eine höhere Prozessentschädigung, die jedoch vom Obergericht abgelehnt wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2014 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 57
Instanz:Obergericht
Abteilung:Abteilung Zivilgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2014 57 vom 10.06.2014 (AG)
Datum:10.06.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 314 57 § 65a Abs. 4 EG ZGB Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung...
Schlagwörter : Kanton; Verfahren; Recht; Erwachsenenschutz; Obergericht; Parteientschädigung; Kindes; Kantons; Gerichtskosten; Abteilung; Zivilgericht; Entscheid; Obergerichts; Sinne; Urteil; Bundesgerichts; Vorschuss; Fällen; Praxis; Bundesgesetzgeber; Regelung; Kantonen; Einführungsgesetz; Schweizerischen; Zivilgesetzbuch; Partnerschaftsgesetz; Grundlage; Entschädigung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 450f ZGB ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2014 57

2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 314

57 § 65a Abs. 4 EG ZGB
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung
den Kantonen überlassen. Im Kanton Aargau besteht hinsichtlich des Er-
wachsenenschutzverfahrens grundsätzlich weder im Einführungsgesetz
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz noch im
subsidiär anwendbaren Recht eine gesetzliche Grundlage für einen An-
spruch auf Entschädigung gegenüber dem Staat.
2014 Zivilrecht 315

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 10. Juni 2014 in Sachen D. S. (XBE.2014.2). Aus den Erwägungen
4.
4.1.
Der Bund hat auf eine umfassende Verfahrensordnung im Kin-
desund Erwachsenenschutzrecht insbesondere auf die Kostenre-
gelung verzichtet und der kantonale Gesetzgeber gestützt auf die
Ermächtigung in Art. 450f ZGB in den §§ 65a und 65b EG ZGB
ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen. Daraus geht hervor, dass
Verfahren im Kindesund Erwachsenenschutz grundsätzlich kosten-
pflichtig sind (Beilage 1 zur Botschaft des Regierungsrates des
Kantons Aargau 11.153, S. 17 f.) bzw. für die Kostenregelung im
Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
anwendbar sind.
Die Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörden
sind, von wenigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen,
der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zuzuordnen,
weshalb die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO nicht anwend-
bar sind. Diese sind offensichtlich auf das streitige Zweiparteienver-
fahren zugeschnitten und setzen begriffsnotwendig eine unterlegene
Partei voraus. Der am Verfahren beteiligten Behörde kommt aber
keine Parteistellung im Sinne der ZPO zu (KOKES-Praxisanleitung
Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 2012, N 1.170, S. 68; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2 zum alten Recht).
Eigene Vorschriften zu den Kosten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit enthält die ZPO nicht, sieht in Art. 98 ZPO indes vor, dass wer
immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten
trägt. Die entstandenen Gerichtskosten werden alsdann mit dem
geleisteten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine
Gegenpartei, kann der Vorschusspflichtige allenfalls auf diese Rück-
griff nehmen und eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 111
2014 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 316

Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein
solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage.
Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten
übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005
E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107
Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei
noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem
Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) aber unnö-
tige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch
selbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des
Kantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons
ausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen
weder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu
kennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff.
EG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Oberge-
richts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom
25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014
[ZSU.2013.328] E. 3).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.